Rechtsgebiet – Handelsrecht

Das Handelsrecht als Sonderrecht der Kaufleute hat eine besondere Bedeutung für die Rechtsbeziehungen und Handelsgeschäfte der Kaufleute untereinander. Da der Handel auf schnelles Zugreifen sowie rasche und endgültige Abwicklung der Geschäfte angewiesen ist, wird durch das Handelsgesetzbuch bestimmte Regelungen vorgegeben. Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören. 

Die Eigenarten des Handelsrechts ist von der Rechtslage auf die Bedürfnisse von Kaufleuten angepasst. So gilt unter bestimmten Umständen das Schweigen als Annahme des Vertragsantrags oder die nicht sofortige Rüge eines Mangels als Genehmigung der Ware. Im Handel wird mit Gewinnstreben der Kaufleute gerechnet, weshalb ein Kaufmann für seine Leistung in Ausübung seines Handelsgewerbes auch ohne Vereinbarung eine Provision nach den ortsüblichen Sätzen fordern darf.

Der häufigste Streitpunkt zwischen Kaufleuten entsteht, wenn eine Vertragsbeziehung beendet wird. Wird das Handelsvertreterverhältnis beendet, hat der Handelsvertreter einen Ausgleichsanspruch. Der Ausgleichsanspruch stellt dabei keine Abfindung oder Schadensersatzanspruch dar, sondern ist ein Ausgleich für den Vorteil des Unternehmers, den dieser durch die Tätigkeit des Handelsvertreters erlangt hat. Der Ausgleich muss der Billigkeit entsprechen. Die Voraussetzungen sind im § 89b HGB geregelt. Die Grenze der Ausgleichshöhe kann mit der Jahresprovision des Handelsvertreters nach dem Durchschnitt der letzten 5 Jahre der Tätigkeit angenommen werden. Die Berechnung der Provisionsverluste des Handelsvertreters ist nicht einfach durchzuführen, da hierbei einiges zu beachten ist. Der Ausgleichsanspruch kann im Voraus nicht ausgeschlossen werden. Der Ausgleichsanspruch ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen.

Die analoge Anwendung des § 89b HGB auf den Vertragshändler wurde durch die Rechtsprechung gebilligt. Ist der Vertragshändler wie ein Handelsvertreter in die Vertriebsorganisation des Unternehmers eingebunden und überträgt er seinen Kundenstamm auf den Unternehmer, so hat er gute Aussichten auf einen Ausgleichsanspruch. Unsere Rechtsanwälte beraten Sie hierbei ausführlich.

Die bereichsübergreifenden Handelsbeziehungen der Kaufleute stellt diese vor große Hindernisse. Diese Hindernisse beseitigen unsere Rechtsanwälte im Rahmen der Zusammenarbeit mit unseren Mandanten.

Im Bereich des Handelsrechts werden unsere Mandanten durch unsere Anwälte in den folgenden Bereichen allumfassend beraten:

  • Franchise- und Lizenzverträgen,
  • Vertragshändlerrecht,
  • Handelsvertreterrecht
    (Hierbei insbesondere über die vertragliche Gestaltung bzgl. Ausgleichsansprüche des Handelsvertreters/des Vertragshändlers),
  • Vertragsgebiet,
  • Eintrittsgeld,
  • Direktbelieferungsklausel,
  • Lagerhaltung,
  • Vergütung von Gewährleistungs- und Garantiearbeiten,
  • außerordentliche Kündigung wegen Nichterreichens von Absatzzielen,
  • Preisänderungsvorbehalt,
  • Geschäftsveräußerung/Inhaberwechsel,
  • Rücknahmepflichten,
  • Alleinvertriebsrecht,
  • Mindestabnahmeverpflichtung,
  • Wettbewerbsverbot nach Vertragsende,
  • Einkaufs- und Lieferverträge