Rechtsgebiet – Startup

Wir kennen Startup! 

Wir beraten Startup Gründer von Anfang an. Der Anwalt und seine Kanzlei sollten sich auf die gezielte Beratung ihrer Mandanten als Startup einlassen können.

Damit sich die Gründer auf die Umsetzung ihrer Ideen konzentrieren können, übernehmen wir die Aufgaben der Gesellschaftsgründung (ggf. mit Notartermine). Eine regionale Beschränkung darf dabei nicht herrschen, ob Berlin, Frankfurt, München oder Hamburg, die globale Tätigkeit der jungen Unternehmen verlangen die Kenntnisse nicht nur des nationalen, sondern auch des europäischen Rechts. Die Finanzierung der jungen Unternehmen erfolgt häufiger durch ausländische Investoren.

Am Anfang steht die Idee. Dabei werden neben den Markenrechten auch die Struktur der auszuwählenden Gesellschaft überprüft. Neben der Erstellung aller notwendigen Verträgen (Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführervertrag, Arbeitsverträge, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Liefer- und Dienstleistungsverträge etc.) wird zeitgleich die Strategie für die Beteiligungen potentieller Investoren erläutert.

Da häufig die Gründer zeitgleich die Geschäfte leiten und somit die Geschäftsführertätigkeit innehaben, ist es von besonderer Wichtigkeit zu wissen, welche Pflichten der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft und gegenüber den Gesellschaftern hat. Neben den Informationspflichten über alle wesentlichen Tatsachen gegenüber der Gesellschaft (Gesellschafter und ggf. Aufsichtsrat) hat der Geschäftsführer auch die Gesellschafterversammlungen ordentlich abzuhalten. Dies gilt nicht nur für die Gesellschaftsform der GmbH.

Dem Geschäftsführer und auch der Gesellschaft wird empfohlen, um wirtschaftliche Kostenbelastung zu minimieren, eine D&O (Directors & Officers) Versicherung für den Geschäftsführer abzuschließen.

Nach Etablierung des Geschäfts wird der laufende Prozess überwacht und verbessert. Hierbei werden u.a. die AGB ständig angepasst. Von großer Bedeutung ist die Aufnahme von Sicherheitsklauseln, um Zahlungsausfälle zu minimieren (z.B. Verkauf und Eigentumsvorbehalt, Sicherungsabtretung, Bürgschaften, etc.). 

Häufig werden die Gründer mit wettbewerbs- und urheberrechtlichen Fragen konfrontiert. Vor Durchführung einer Maßnahme (Werbung, Bildrechte, Urheberrechte an Texten etc.) sollten die Unternehmer Prüfen, ob wettbewerbsrechtliche oder urheberrechtliche Vorschriften verletzt werden, da die Abmahnungen und die Unterlassungserklärungen in der Regel hohe Gegenstandswerte haben und die Kostenbelastung für junge Startups enorm sein kann. Hierbei kann ein Rechtsanwalt vorab beratend tätig werden.

Aber auch umgekehrt sollte ein Startup Unternehmen seine Marke schnell auf dem Markt positionieren und ggf. bei Wettbewerbsverstößen rechtlich gegen die Wettbewerber juristisch vorgehen. 

Startups die Zahlungen entgegennehmen und diese weiterleiten, brauchen eine Lizenz der BaFin gem. §§ 8, 10 ZAG (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz) und § 32 KWG (Kreditwesengesetz). Ohne die Erlaubnis machen sich die Unternehmer strafbar, § 31 ZAG und § 54 KWG. Vor der Betriebsaufnahme sind die Voraussetzungen, ob das eigene Unternehmen als Zahlungsdienstleister eingestuft wird, sorgfältig zu prüfen. Hierbei sollten stets spezialisierte Anwälte konsultiert werden.